ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Stand: 1. Mai 2018
ABSCHNITT 1 VERTRAGSPARTEIEN, GELTUNGSBEREICH
(1) Vertragspartner im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die planistar Lichttechnik GmbH, Wiesenweg 4, 97267 Himmelstadt, Deutschland (nachfolgend „planistar“ genannt), gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, und der Auftraggeber.
(2) Alle Lieferungen und Leistungen, die planistar für den Auftraggeber erbringt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(3) Abweichenden Bestimmungen wird widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Bestimmungen gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Bevollmächtigten von planistar und eines Bevollmächtigten des Auftraggebers. Sämtliche Kommunikation im Zusammenhang mit dem Auftrag erfolgt in deutscher Sprache.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten auch für künftige Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
ABSCHNITT 2 ABSCHLUSS DES VERTRAGES
(1) planistar behält sich für die Verwendung seiner Kostenvoranschläge, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen und Muster alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor.
(2) Kostenvoranschläge, die von planistar auf seiner Website veröffentlicht, per E-Mail, Fax oder Post versandt oder telefonisch abgegeben werden, sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(3) Durch die telefonische oder per E-Mail, Fax oder Post aufgegebene Bestellung einer Ware gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(4) planistar ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang der Bestellung entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt per E-Mail, Fax oder Post. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, gilt das Angebot als abgelehnt.
(5) Warenbeschreibungen in Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Merkblättern und ähnlichen Unterlagen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Diese Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
(6) Stellt sich bei der Vertragserfüllung heraus, dass planistar aufgrund technischer Probleme bei Vertragsende nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, so kann planistar kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die Werke dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von planistar zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an planistar zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
ABSCHNITT 3 PREISE
(1) Alle angegebenen Preise gelten ab Werk (Incoterms 2010) und schließen alle Nebenleistungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Versicherung und Lagerkosten, aus. planistar rechnet die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung.
(2) Die Verpackungs-, Liefer-, Versicherungs- (Versandkosten) und Lagerkosten werden gesondert berechnet. Die Kosten unterscheiden sich je nach Lieferadresse und Art der Ware.
(3) Alle angegebenen Preise, einschließlich der Versandkosten, sind nur gültig, wenn planistar sein Angebot abgibt. Wenn planistar seine Website und/oder Kataloge oder Preislisten aktualisiert, sind alle früheren Preise und sonstigen Angaben zu den Waren nicht mehr gültig. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung.
(4) Der Auftraggeber kann Änderungen der Gestaltung und Ausführung der Vertragsprodukte verlangen, soweit diese Änderungen für planistar zumutbar sind. Die Auswirkungen solcher Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, müssen angemessen und einvernehmlich vereinbart sein.
ABSCHNITT 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen bei vorzeitiger Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen an den Lieferanten müssen frei von Transaktionskosten sein. Zahlungen müssen per Banküberweisung auf ein von planistar angegebenes Konto bei einer deutschen Bank erfolgen.
(2) Neukunden oder Kunden, die eine Lieferung in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wünschen, haben den Kaufpreis nach Rechnungsstellung im Voraus zu zahlen.
ABSCHNITT 5 LIEFERBEDINGUNGEN/VERZÖGERUNG BEI DER ANNAHME DER LIEFERUNG
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab Werk (Incoterms 2010).
(2) Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise ein bestimmter Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung von Planistar durch die eigenen Lieferanten.
(3) Sollte ein vom Auftraggeber bestelltes Produkt trotz rechtzeitiger Disposition aus Gründen, die planistar nicht zu vertreten hat, unerwartet nicht verfügbar sein, wird planistar den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.
(4) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betreffende Vertragspartei in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
ABSCHNITT 6 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die bestellten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von planistar.
(2) Vor dem Eigentumsübergang dürfen die Waren ohne ausdrückliche Zustimmung von Planistar nicht weiterverkauft, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, verarbeitet, anderweitig veräußert oder umgestaltet werden.
ABSCHNITT 7 GARANTIE
(1) Gewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Gefahrübergang.
(2) Ansprüche gegen planistar können nicht für Schäden geltend gemacht werden, die durch unsachgemäßes oder vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers bei Aufstellung, Anschluss, Betrieb oder Lagerung der Ware entstehen. Insbesondere ist anhand der vom Hersteller oder Planistar zur Verfügung gestellten Informationen festzustellen, was ein unsachgemäßes oder vertragswidriges Verhalten darstellt.
(3) Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Auftraggeber diese sofort nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen zu melden oder die Annahme der Lieferung zu verweigern. Geschieht dies nicht, so kann für diesen Schaden kein Versicherungsanspruch gegenüber dem Transportunternehmen geltend gemacht werden. Bei Erhalt der Ware ist der Schaden zu dokumentieren (Fotos) und dieser Nachweis an planistar weiterzuleiten. Andernfalls ist der Auftraggeber für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
ABSCHNITT 8 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
(1) Hat planistar Waren zu liefern, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers angefertigt werden oder bei denen vom Auftraggeber beigestellte Teile verwendet werden, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat planistar von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu leisten. Wird die Herstellung oder Lieferung eines Produktes von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, ist planistar berechtigt, die Arbeiten – ohne Prüfung der Rechtslage – bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Führen solche Verzögerungen dazu, dass die weitere Auftragserfüllung für planistar nicht mehr zumutbar ist, kann planistar vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist planistar verpflichtet, den Inhalt der Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von planistar erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber erhebt, haftet planistar gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 7 (1) bestimmten Frist wie folgt
a) Planistar wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für den Inhalt der betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies Planistar nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Verpflichtung von planistar zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt 9.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von planistar bestehen nur, soweit der Auftraggeber planistar über die vom Dritten gegen sie erhobenen Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und planistar alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Liefergegenstandes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
ABSCHNITT 9 HAFTUNG
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach § 7 (1). Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(3) Die gelieferte Ware darf nur mit Zustimmung von planistar in Transportsystemen oder außerhalb der EU verwendet werden.
ABSCHNITT 10 AUSSCHLUSS DER AUFRECHNUNG
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Zahlungsansprüche von planistar aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Auftraggebers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von planistar mit der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten – auch wenn diese Rechte aus Mängelansprüchen resultieren – aufzurechnen, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
ABSCHNITT 11 UNWIRKSAME KLAUSELN, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Enthält der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken, so gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Bestimmungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ziele des Vertrages und des Zwecks dieser Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Würzburg.
(3) Der Abschluss und die Durchführung aller Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
ABSCHNITT 12 ÜBERSETZUNGEN
(1) Der Übersetzungsprozess kann zu Unterschieden zwischen der deutschen Version von Dokumenten (AGB, Datenschutzerklärung, Kataloge usw.) oder anderen Texten (Websites usw.) und Versionen in anderen Sprachen als Deutsch führen. Aus diesem Grund ist in der Regel die deutsche Version massgebend.